Es ist zwischen dem Obsiegen und dem daraus abgeleiteten Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft zum Schuld- und zum Zivilpunkt zu unterscheiden, wobei eine exakte kostenmässige Abgrenzung sich als schwierig erweisen kann. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Zu vergüten sind die effektiven Kosten, mithin der Stundenaufwand, welcher die Rechtsvertretung hatte (vgl. § 9 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung richtet sich nicht wie im Zivilrecht nach dem Streitwert (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 432 StPO).