Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis; WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 433 StPO). Es ist zwischen dem Obsiegen und dem daraus abgeleiteten Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft zum Schuld- und zum Zivilpunkt zu unterscheiden, wobei eine exakte kostenmässige Abgrenzung sich als schwierig erweisen kann.