4.3.2. Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Als Obsiegen gilt, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Im Fall der Zivilklage liegt ein Obsiegen vor, wenn die Zivilforderung geschützt wird (BGE 143 IV 495 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3).