anwaltliche Unterstützung angewiesen gewesen, nachdem die allgemein als "Stalking" bezeichneten Nachstellungen und Bedrohungen keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten, sondern einer juristischen Einordnung bedürften. Die Aufwendungen für den Zivilpunkt hätten nur einen sehr kleinen Teil ausgemacht. Die Höhe der – notabene nach einer Kürzung – festgelegten Parteientschädigung sei somit nicht zu beanstanden (Berufungsantwort S. 7 f.).