Die Privatklägerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie sei auf eine anwaltliche Vertretung zur wirksamen Ausübung ihrer Parteirechte angewiesen gewesen. Die wiederholten Konfrontationen mit dem Beschuldigten und die im Strafverfahren zu untersuchenden Handlungen stellten für sie eine enorme Belastung dar. Sie habe sich nach dem erstinstanzlichen Verfahren wegen dieser Überlastung sogar gezwungen gesehen, sich stationär behandeln zu lassen. Auch in rechtlicher Hinsicht sei sie auf - 12 -