Der Beschuldigte fordert, dass diese ihm lediglich im Umfang von Fr. 300.00 aufzuerlegen seien. Denn hinsichtlich des Strafpunkts sei eine anwaltliche Vertretung nicht nötig gewesen und betreffend den Zivilpunkt unterliege die Privatklägerin zu 95 % (Berufungsbegründung S. 9).