4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'485.55 (inkl. MwSt.) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit betragsmässig nicht zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten nach dem Ausgang des Verfahrens zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dazu verpflichtet, der Privatklägerin ihre gerichtlich festgelegten Parteienkosten von Fr. 12'000.00 (inkl. Fr. 924.00 MwSt.) zu ersetzen.