Gegen diese Begründung werden vom Beschuldigten keine Einwände erhoben, mithin ergibt sich die von ihm beantragte andere Kostenverlegung aus dem geforderten Freispruch. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die erstinstanzliche Kostenverlegung zudem nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Vielmehr erweist sich diese Kostenverteilung nach wie vor als korrekt, nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche – soweit angefochten – zu bestätigen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).