4.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz teilweisen Freispruchs die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt mit der Begründung, dass die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang gestanden hätten und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen seien bzw. die Strafuntersuchungen in den freisprechenden Punkten zu keinen Mehrkosten geführt hätten (vorinstanzliches Urteil E. 15.2 S. 42 f.). Gegen diese Begründung werden vom Beschuldigten keine Einwände erhoben, mithin ergibt sich die von ihm beantragte andere Kostenverlegung aus dem geforderten Freispruch.