3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 2 Jahre, und einer (Übertretungs-)Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 79 Tagen (14. Dezember 2022 bis 2. März 2023) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 11 -