3.6.2. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB von Fr. 200.00 befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von Fr. 1.00 bis zu Fr. 10'000.00 Busse und kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch bei Annahme eines leichten Verschuldens (Art. 106 Abs. 3 StGB; Art. 47 StGB) nicht herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 90.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).