Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass ihm mit der Verbüssung der Untersuchungshaft von insgesamt 79 Tagen vom 14. Dezember 2022 bis 2. März 2023 und den damit einhergehenden Konsequenzen für ihn (fristlose Kündigung seiner Arbeitsstelle als Key Account Manager durch den Arbeitgeber und darauffolgende längere Arbeitslosigkeit, act. 893; Berufungsbegründung S. 8) die Ernsthaftigkeit seines Handelns bereits hinreichend vor Augen geführt worden ist. Dies zeigt sich auch daran, dass er sich seither Wohlverhalten und keine neuen Straftaten begangen hat (siehe aktueller Strafregisterauszug). In Anbetracht dieser Umstände ist von einer Verbindungsbusse abzusehen.