Beilagen zur Berufungsbegründung). Unter Berücksichtigung der zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge an seine getrennt lebende Ehefrau von Fr. 2'065.00 (allfällige Unterstützungsbeiträge an seine volljährigen Kinder wurden vom Beschuldigten weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren geltend gemacht), einem Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten sowie einem Abzug von 10 % für die hohe Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 90.00.