Der Beschuldigte ist seit dem 19. Februar 2024 wieder arbeitstätig und verdient als Aussendienstmitarbeiter bei der E._____ AG einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'631.85 (ausgehend von einem Bruttolohn [zuzüglich Privatanteil Firmenwagen als Naturallohn] von Fr. 6'650.00, abzüglich von Sozialversicherungsbeiträgen, ohne Kinder- und Ausbildungszulagen, ohne Spesen, zuzüglich 13. Monatslohn; Beilagen zur Berufungsbegründung).