3.4. Der Beschuldigte begründet die von ihm beantragte Reduktion der bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen auf 80 Tagessätze einzig mit dem beantragten Freispruch. Dies verfängt, wie dargelegt, jedoch nicht. Im Übrigen werden keine weiteren Rügen vorgetragen. Vielmehr orientiert sich der Beschuldigte bei den im Schuldspruch unbestrittenen Delikten an den von der Vorinstanz ausgesprochen Einzelstrafen und Asperation. Betreffend die Anzahl der Tagessätze kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, werden doch die massgeblichen Umstände berücksichtigt und erscheint die Strafzumessung angemessen.