Der Beschuldigte äussert sich in seiner Berufung einzig zur Strafzumessung betreffend die von ihm nicht angefochtenen Punkte der mehrfachen Nötigung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Er macht diesbezüglich geltend, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 60.00 zu verurteilen. Im Übrigen sei auf eine Verbindungsbusse zu verzichten, eventualiter sei diese maximal auf Fr. 960.00 festzulegen, wobei die Geldstrafe diesfalls um 16 Tagessätze zu reduzieren und entsprechend auf 64 Tagessätze festzusetzen sei. -9-