3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der (unbestritten gebliebenen) mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, des (unbestritten gebliebenen) Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB hinsichtlich des Vorfalls in Q._____ sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB betreffend seine Äusserung gegenüber D._____ schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 3.2. Die Vorinstanz verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 240.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Übertre- tungs- und Verbindungsbusse von gesamthaft Fr. 4'200.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 29 ff.).