2.7. Nachdem der Beschuldigte – als Ehegatte der Privatklägerin – sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat er sich hinsichtlich seiner Äusserung gegenüber D._____ der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.