sie darum gebeten haben soll (siehe act. 686). Der Beschuldigte wusste sodann um das gute und enge Verhältnis der beiden (act. 890, 892). Unter diesen Umständen hat er zumindest damit rechnen müssen, dass D._____ ihre Nichte über die Äusserung informiert, bestand doch für diese eine potenzielle Todesgefahr. Damit hat der Beschuldigte mit seiner sinngemässen Äusserung, er werde sich und der Privatklägerin das Leben nehmen, zumindest in Kauf genommen, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu versetzen und hat daher mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.