Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine Todesdrohung, welche unter keinen Umständen zu bagatellisieren ist. Insbesondere hat der Beschuldigte gewusst, dass es sich bei der Person, gegenüber welcher er diese schwerwiegende Drohung tätigte, um die Tante der Privatklägerin handelt, wobei die beiden (Nichte und Tante) ein enges Verhältnis zueinander pflegten bzw. pflegen (act. 712, 754). Dies zeigt sich auch daran, dass die Privatklägerin zunächst der Polizei nicht bekannt geben wollte, welche Person ihr die Äusserung des Beschuldigten übermittelt hatte, da D._____ -8-