den Eindruck, dass er sich in einer emotional sehr aufgewühlten und angespannten Situation befunden hat. Folglich ist davon auszugehen, dass er sich beim Gespräch mit D._____ über die Situation geärgert und aus seiner Verzweiflung heraus ihr gegenüber geäussert hat, er werde die Privatklägerin mit in den Tod nehmen (vgl. Einschätzung im psychiatrischen Gutachten vom 22. Februar 2023 [act. 88]). Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine Todesdrohung, welche unter keinen Umständen zu bagatellisieren ist.