Es ist zudem zugunsten des Beschuldigten auch davon auszugehen, dass es sich bei seiner Drohung um eine affektive Entgleisung gehandelt hat; so erweckt insbesondere das gesamte Verhalten des Beschuldigten zu jener Zeit (insbesondere das Nachstellen seiner getrennt lebenden Ehefrau, aufgrund dessen er auch rechtskräftig wegen mehrfacher Nötigung verurteilt wurde [vorinstanzliches Urteil E. 2.4 S. 19 ff.]) den Eindruck, dass er sich in einer emotional sehr aufgewühlten und angespannten Situation befunden hat.