2.6.2. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, ein enges Verhältnis zu D._____ gehabt zu haben. Er habe sich ihr anvertraut und sehr vertrauliche Gespräche mit ihr geführt (Berufungsbegründung S. 6). Dies bestätigte er ferner auch im Rahmen seiner Sitzungen mit der Psychiaterin sowie anlässlich seiner Einvernahme bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 83 und 889 ff.). D._____ bestätigte darüber hinaus, ein gutes freundschaftliches Verhältnis zum Ehepaar gehabt zu haben (act. 754). Insofern erscheinen die Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Beziehung zu D._____ grundsätzlich plausibel und glaubhaft.