Nach dem Gesagten ist die Äusserung des Beschuldigten, er werde sich das Leben nehmen und die Privatklägerin mitnehmen, in objektiver Hinsicht geeignet, die Privatklägerin in Angst zu versetzen. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass die Worte des Beschuldigten bei der Privatklägerin in Anbetracht der gesamten Umstände auch tatsächlich Angstgefühle auslösten. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.