89). Aufgrund von diesen – für die Privatklägerin wahrnehmbaren – Umständen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie die Aussagen des Beschuldigten, er werde sie im Falle eines Suizids "mitnehmen", ernst nahm. Die Privatklägerin hat sodann auch immer wieder ausgesagt – auch wenn sie sich nicht ganz sicher gewesen ist, ob der Beschuldigte seine Worte tatsächlich in die Tat umsetzen werde –, dass diese Äusserung sie in ein Gefühl der Angst und Unsicherheit versetzt hätte.