2.5.2. Die Äusserung des Beschuldigten gegenüber D._____, wonach er sich und der Privatklägerin das Leben nehmen werde, war geeignet, die Privatklägerin – wie auch andere besonnene Personen – in Angst zu versetzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die der Tat vorangehenden Nötigungshandlungen. So ist der Beschuldigte unter anderem wegen mehrfacher Nötigung rechtskräftig verurteilt worden, weil er die Privatklägerin von August bis Mitte Dezember 2022 mittels AirTags beschattet und verfolgt hatte, wodurch er bei ihr psychischen Stress ausgelöst und sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt hatte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2 S. 4 ff.).