eruieren. Sie habe die Äusserung, dass er sich etwas antun werde und sie gleich mitnehmen würde, als "deftig" empfunden. Die Worte des Beschuldigten hätten bei ihr ein Gefühl der Angst und Unsicherheit sowie auch Albträume ausgelöst (act. 686 und 693). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 28. Dezember 2022 bestätigte die Privatklägerin, durch die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber D._____ in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein, wobei sie aber unsicher sei, ob er es in die Tat umsetzen würde (act. 714).