Die Privatklägerin gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 13. Dezember 2022 hinsichtlich der ihr von D._____ übermittelten Äusserungen des Beschuldigten (welche sie nach eigenen Angaben erst am 8. Dezember 2022 erfahren hat, act. 686) zu Protokoll, nicht zu wissen, in welcher Absicht er das gesagt habe oder ob er das ernst meine (act. 686 und 693). Die Äusserung habe bei ihr aber psychischen Stress ausgelöst, sodass sie jedes Mal beim Einsteigen in ihr Fahrzeug die App AirGuard angeschaltet habe, um allfällig angebrachte AirTags durch den Beschuldigten zu -6-