Die Privatklägerin bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die Androhung eines erweiterten Suizids sei objektiv geeignet, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Sie habe diese Drohung ernst genommen und sei dadurch auch in Angst und Schrecken versetzt worden, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe. Der Beschuldigte habe mit Blick auf die enge Beziehung zwischen Frau D._____ und der Privatklägerin nicht darauf vertrauen können, dass Frau D._____ ihr diese gravierende Äusserung nicht erzähle (Berufungsantwort S. 4-7). 2.5. 2.5.1. Zum strittigen objektiven Tatbestand der Drohung ergibt sich aus den Akten Folgendes: