2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte zwischen dem 1. und 8. Dezember 2022 gegenüber D._____ bei einem Telefongespräch Suizidgedanken äusserte und dabei auch angedeutet hat, die Privatklägerin in den Tod "mitzunehmen". Der Beschuldigte bestreitet hingegen, die Privatklägerin in objektiver Hinsicht mit seiner Aussage in Angst oder Schrecken versetzt und sodann in subjektiver Hinsicht bewusst in Kauf genommen zu haben, dass D._____ seine Äusserungen an die Privatklägerin übermitteln würde bzw. dass er die Privatklägerin in Angst oder Schrecken habe versetzen wollen (Berufungsbegründung S. 5 f.).