Der subjektive Tatbestand verlangt das Bewusstsein, dass die ausgesprochene Drohung geeignet ist, den Bedrohten mindestens möglicherweise in Angst und Schrecken zu versetzen sowie den Willen bzw. die Inkaufnahme dazu. Es ist jedoch kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 f.). Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung unter anderem bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde.