Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt das Bewusstsein, dass die ausgesprochene Drohung geeignet ist, den Bedrohten mindestens möglicherweise in Angst und Schrecken zu versetzen sowie den Willen bzw. die Inkaufnahme dazu.