__ geäussert habe, die Privatklägerin bei seinem Suizid ebenfalls "mitzunehmen", ein künftiges Übel in Aussicht gestellt, wobei die Privatklägerin auch befürchtet habe, dass er die Drohung wahrmachen werde. Er habe zudem bewusst in Kauf genommen, dass D._____ der Privatklägerin seine Äusserung übermitteln werde und er sie damit in Angst und Schrecken versetzen würde (vorinstanzliches Urteil E. 3 S. 22 ff.).