umbringen, zumal er in ihrer Anwesenheit auch schon von Suizid gesprochen hätte (act. 817). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten deshalb wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen. Sie erwog, aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei vom angeklagten Sachverhalt auszugehen. Entsprechend habe der Beschuldigte, indem er gegenüber D._____ geäussert habe, die Privatklägerin bei seinem Suizid ebenfalls "mitzunehmen", ein künftiges Übel in Aussicht gestellt, wobei die Privatklägerin auch befürchtet habe, dass er die Drohung wahrmachen werde.