2. 2.1. Mit Strafbefehl vom 10. Mai 2023, der die Anklageschrift darstellt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten hinsichtlich der hier strittigen Drohung zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 1. Dezember 2022 bis 8. Dezember 2022 anlässlich eines Telefonats mit D._____ – einer Tante der Privatklägerin –, geäussert zu haben, dass er sich suizidieren und die Privatklägerin gleich mitnehmen werde. D._____ habe den Gesprächsinhalt einige Tage später der Privatklägerin mitgeteilt. Die Privatklägerin habe aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten befürchtet, dieser werde seine Worte in die Tat umsetzen und sie tatsächlich -4-