1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB hinsichtlich der Äusserung gegenüber von D._____, das Strafmass sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben, wobei eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte nicht stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO).