3.5. Mit Berufungsbegründung vom 14. Juni 2024 beantragte der Beschuldigte in Abänderung der eingangs gestellten Anträge, dass der Tagessatz auf Fr. 60.00 und die Busse auf Fr. 200.00 festzusetzen seien. 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit Berufungsantwort vom 24. Juni 2024 die Abweisung der Berufung. 3.7. Die Privatklägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 27. August 2024 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: