3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. April 2024 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und/oder die Anschlussberufung zu erklären. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 erklärte die Privatklägerin ihre Teilnahme am Berufungsverfahren, wobei sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stellte noch die Anschlussberufung erklärte. 3.4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an.