2. Auf Einsprache hin sprach die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten mit Urteil vom 18. September 2023 vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (hinsichtlich der Äusserung gegenüber C._____) und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (hinsichtlich der Kontaktanfrage auf Instagram) frei. Im Übrigen sprach sie den Beschuldigten unter Kostenfolge wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (hinsichtlich der Äusserung gegenüber D._____) und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (hinsichtlich des Vorfalls in Q.