Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig. 2. Er wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.