106 Abs. 1 StGB) und kann auch bei Annahme eines noch leichten Verschuldens, von welchem die Vorinstanz ausgegangen ist (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2), nicht herabgesetzt werden. Eine Erhöhung verbietet sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).