Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander (vgl. Berufungsbegründung). Da er die Höhe der Übertretungsbusse somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.2). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.00 befindet sich am unteren Ende des zulässigen Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und kann auch bei Annahme eines noch leichten Verschuldens, von welchem die Vorinstanz ausgegangen ist (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2), nicht herabgesetzt werden.