er den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) zweifellos erfüllt. 5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.