welchem eine erhöhte Betriebsgefahr ausgeht (vgl. BGE 123 III 274 E. 1b), entsprechend zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre. Hinzu kommt, dass er sich auf einem innerortsliegenden Streckenabschnitt, Bahnübergang und starkem Verkehr (act. 1) befunden hat, welcher seine volle Aufmerksamkeit am Verkehrsgeschehen beanspruchte, weshalb unter diesen Umständen auch nur kurze vom Verkehr abgewandte Blicke ausreichen, um das korrekte Lenken zu erschweren, zumal er mehrmals den Blick senkte. Nach dem Gesagten hat -7-