Der Beschuldigte hat keine Rügen gegen die rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhalts erhoben (vgl. Berufungsbegründung). Es kann deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte am 24. November 2022 um 16:00 Uhr auf der Bernstrasse Ost in 5034 Suhr beim Lenken eines Lastwagens die Lieferscheine auf dem Lenkrad gehalten und mehrmals seinen Kopf gesenkt hat, um diese zu kontrollieren, hat er den Blick vom Strassenverkehr abgewendet, wodurch er in visueller und geistiger Hinsicht abgelenkt war (vgl. Urteil des Bundesgericht 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.5.2). Dies, obwohl er gerade als Führer eines Lastwagens, von