3.4. Zusammenfassend ist angesichts der konstanten und schlüssigen und damit glaubhaften Aussagen des Polizisten C._____ die Vorinstanz somit nicht in Willkür verfallen, indem sie den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt erachtete. Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind; eine absolute Sicherheit kann nicht gefordert werden. 4. Die Vorinstanz hat den von ihr willkürfrei als erstellt erachteten Sachverhalt als Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV qualifiziert.