Dies wäre aber als naheliegende Reaktion zu erwarten gewesen, wenn sich im fraglichen Zeitpunkt auf dem Lenkrad tatsächlich nur ein Frotteetuch und nicht Lieferscheine befunden hätten. Mithin erscheint die Behauptung des Frotteetuchs, welche der Beschuldigte erstmals in seiner Einvernahme vom 13. Juli 2023 vorgebracht hat, als nachgeschoben und ist als eigentliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Jedenfalls lässt sich damit keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung begründen.