Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung mitberücksichtigt hat, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung am 24. November 2022 das Frotteetuch mit keinem Wort erwähnte hatte, als er mit dem Vorhalt, er habe Lieferscheine auf dem Lenkrad gehalten und den Kopf mehrmals nach unten gesenkt, konfrontiert wurde (act. 2). Dies wäre aber als naheliegende Reaktion zu erwarten gewesen, wenn sich im fraglichen Zeitpunkt auf dem Lenkrad tatsächlich nur ein Frotteetuch und nicht Lieferscheine befunden hätten.