Des Weiteren ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Polizist C._____ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. Vielmehr ist zu beachten, dass er sich im Falle einer Falschaussage nicht nur einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesetzt, sondern darüber hinaus seine berufliche Existenz aufs Spiel gesetzt hätte. Dass er ein solches Risiko in Kauf genommen hätte, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, zumal es um eine blosse Übertretung ging. -6-