Soweit der Beschuldigte berufungsweise geltend macht, es sei unmöglich, aus einer Distanz von 30 Metern zwischen einem Frotteetuch und Lieferscheinen zu unterscheiden (Berufungsbegründung N. 6 f.), vermag er damit die glaubhaften Aussagen des Zeugen C._____ nicht zu entkräften bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen lassen. Vielmehr handelt es sich beim Zeugen einerseits um einen geschulten Polizisten, welcher insbesondere an besagtem Tag anlässlich einer verdeckten Verkehrskontrolle seine ganze Aufmerksamkeit möglichen Verkehrsverletzungen zugewandt hatte.